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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0018 B 3. Juli 2015 RS 2Stammrechtssatz
Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben. Davon ausgehend ist der Wiedereinsetzungsantrag zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123, und vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. Zl. 90/15/0134).Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben. Davon ausgehend ist der Wiedereinsetzungsantrag zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123, und vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. Zl. 90/15/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100003.L03Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017