RS Vwgh 2017/2/22 Ra 2017/10/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0018 B 3. Juli 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben. Davon ausgehend ist der Wiedereinsetzungsantrag zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123, und vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. Zl. 90/15/0134).Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben. Davon ausgehend ist der Wiedereinsetzungsantrag zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123, und vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. Zl. 90/15/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100003.L03

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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