RS Vwgh 2017/2/22 Ra 2016/19/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der mündlichen Verhandlung des BVwG war auch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich anwesend. Es ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Ein von der Rechtsberaterin erklärtes Einverständnis mit dem Unterbleiben der Einvernahme des vom Revisionswerber beantragten Zeugen kann dem Revisionswerber daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Schon aus diesem Grund durfte von der Vernehmung nicht Abstand genommen werden.Bei der mündlichen Verhandlung des BVwG war auch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich anwesend. Es ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Ein von der Rechtsberaterin erklärtes Einverständnis mit dem Unterbleiben der Einvernahme des vom Revisionswerber beantragten Zeugen kann dem Revisionswerber daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Schon aus diesem Grund durfte von der Vernehmung nicht Abstand genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190229.L01

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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