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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Bei der mündlichen Verhandlung des BVwG war auch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich anwesend. Es ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Ein von der Rechtsberaterin erklärtes Einverständnis mit dem Unterbleiben der Einvernahme des vom Revisionswerber beantragten Zeugen kann dem Revisionswerber daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Schon aus diesem Grund durfte von der Vernehmung nicht Abstand genommen werden.Bei der mündlichen Verhandlung des BVwG war auch eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich anwesend. Es ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, dass der Revisionswerber im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Ein von der Rechtsberaterin erklärtes Einverständnis mit dem Unterbleiben der Einvernahme des vom Revisionswerber beantragten Zeugen kann dem Revisionswerber daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Schon aus diesem Grund durfte von der Vernehmung nicht Abstand genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190229.L01Im RIS seit
23.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017