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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter anderem geltend macht, das BVwG habe eine umfassende, mehrere Seiten des Erkenntnisses beanspruchende ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben. Für das Provisorialverfahren ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung in seinen Herkunftsstaat nach Georgien vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter anderem geltend macht, das BVwG habe eine umfassende, mehrere Seiten des Erkenntnisses beanspruchende ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben. Für das Provisorialverfahren ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung in seinen Herkunftsstaat nach Georgien vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre. Dass zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180261.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017