RS Vwgh 2017/2/22 Ra 2016/17/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0297

Rechtssatz

Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wird in keiner Weise dargelegt, dass für den Verhinderungsfall einer Kanzleikraft jemals eine Vertretungsregelung hinsichtlich der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb eingerichtet wurde (vgl hierzu zB den hg Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN), bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem ausgestaltet ist, welches im Rahmen des organisatorisch Möglichen gewährleistet, dass im Fall der - nie auszuschließenden - spontanen Verhinderung einer Kanzleikraft (welche bewirkt, dass die in Auftrag gegebene Abfertigung eines fristgebundenen Schriftstückes durch sie nicht durchgeführt werden kann) Vorsorge gegen mögliche Fristversäumungen getroffen wurde. Umso mehr wäre dies in dem Fall erforderlich, in welchem der Anwalt der Kanzleiangestellten ein fristgebundenes Schriftstück zur Abfertigung am letzten Tag der Frist erst unmittelbar vor deren eigentlichem Dienstende überreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl zB den hg Beschluss vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0001, mwN.). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr.Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wird in keiner Weise dargelegt, dass für den Verhinderungsfall einer Kanzleikraft jemals eine Vertretungsregelung hinsichtlich der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb eingerichtet wurde vergleiche hierzu zB den hg Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN), bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem ausgestaltet ist, welches im Rahmen des organisatorisch Möglichen gewährleistet, dass im Fall der - nie auszuschließenden - spontanen Verhinderung einer Kanzleikraft (welche bewirkt, dass die in Auftrag gegebene Abfertigung eines fristgebundenen Schriftstückes durch sie nicht durchgeführt werden kann) Vorsorge gegen mögliche Fristversäumungen getroffen wurde. Umso mehr wäre dies in dem Fall erforderlich, in welchem der Anwalt der Kanzleiangestellten ein fristgebundenes Schriftstück zur Abfertigung am letzten Tag der Frist erst unmittelbar vor deren eigentlichem Dienstende überreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche zB den hg Beschluss vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0001, mwN.). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170296.L04

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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