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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Vorbringen, dass dem Kunden vor Abgabe der Wette näher genannte Informationen über die Rennen zur Verfügung gestellt werden, vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Daraus ergibt sich nämlich nicht, welchen konkreten Einfluss diese Informationen auf das Spielverhalten und das Spielergebnis (Gewinn oder Verlust) haben sollten, und weshalb im Revisionsfall eine Verneinung der Zufallsabhängigkeit und des Glücksspielcharakters geboten sein sollte. Die Revision tritt insbesondere auch der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass diese "Teilinformationen" im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Rennen für den Wettkunden nicht sinnvoll verwertbar gewesen seien, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170037.L03Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017