TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/9 92/01/1025

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

L90206 Landarbeitsordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §34 Abs2;
ArbVG §34 Abs3;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122 Abs2;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122 Abs3;
LandarbeitsO Stmk 1981 §147;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der Smk Kammer für Arb und Ang in der Land- und Forstwirtschaft in Graz, vertreten durch Dr. P, RA in G, gegen den Bescheid der Einigungskommission für den Bereich der BH Graz-Umgebung nach der Stmk Landarbeitsordnung vom 7. Mai 1992, Zl. 5 E 25/92 (87), bet Feststellung der Betriebseigenschaft (mP: Verlassenschaft nach X in Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit zwei gleichlautenden, einerseits an die nunmehr belangte Behörde und andererseits an die Einigungskommission für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Leoben nach der Steiermärkischen Landarbeitsordnung gerichteten Eingaben vom 27. Juni 1991 jeweils den Antrag, die betreffende Behörde "möge feststellen bzw. aussprechen, daß die unter Punkt 1. dieses Antrages angeführten Arbeitsstätten des Forstunternehmens X jeweils als Betrieb im Sinne des im § 122 Abs. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung definierten Betriebsbegriffes anzusehen sind".

Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies die belangte Behörde - nach einleitender Erklärung, die Anträge der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 1991 auf Feststellung des Vorliegens mehrerer Betriebe beim Forstunternehmen des (ehemaligen, inzwischen verstorbenen Mitbeteiligten) X in Y, L und T gemäß § 3 "b)" (richtig: Z. 2) AVG "als allein zuständige Behörde" zu behandeln - mangels rechtlichen Interesses gemäß § 122 Abs. 3 sowie §§ 209 bis § 211 Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 (StLAO 1981), als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 7. Oktober 1992, B 804/92, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof, entsprechend dem Bescheidabspruch, ausschließlich die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die (in Wirklichkeit als ein einziger Antrag zu wertenden) "Feststellungsanträge" des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen der StLAO 1981 lauten wie folgt:

§ 122

"(2) Die Einigungskommission" (siehe diesbezüglich die von der belangten Behörde im Spruch ebenfalls angeführten §§ 209 bis 211 leg. cit.) "hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung."

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung in erster Linie mit der Begründung, daß bei richtigem Verständnis das im Gesetz geforderte rechtliche Interesse ein AKTUELLES in dem Sinne sein müsse, daß der Verfahrensausgang einigermaßen unmittelbare aktuelle Auswirkungen auf den Antragsteller, im konkreten Falle also auf die von der Beschwerdeführerin vertretenen Mitglieder habe. Derartige Auswirkungen oder ein sonstiger aktueller Bezug seien aber nicht gegeben. Da keine Seite die auf Basis eines einheitlichen (nur mehrere unselbständige Arbeitsstätten umfassenden) Betriebes ausgeschriebenen und am 3. und 4. Juni 1991 hinsichtlich der Arbeiter sowie am 1. August 1991 hinsichtlich der Angestellten durchgeführten Betriebsratswahlen binnen der gesetzlichen Monatsfrist angefochten habe, sei und bleibe die bestehende Betriebsorganisation mit allen Konsequenzen und Rechten für alle Beteiligten auf die Dauer der vierjährigen Funktionsperiode auch dann wirksam in Kraft, wenn der Standpunkt der Beschwerdeführerin zutreffen sollte. Die dem Antrag zugrundeliegende Streitfrage des Bestehens oder Nichtbestehens eines einheitlichen Betriebes vermöge nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur den Wahlmangel einer bloßen Anfechtbarkeit zu begründen, die bei sonstiger Heilung des Mangels (entsprechend der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes) einer rechtzeitigen Anfechtung bedurft hätte. Die restliche Funktionsperiode (nunmehr) der unbekämpfbar gewählten Betriebsräte betrage ab dem Entscheidungstag noch wesentlich über drei Jahre. Auch im Falle der Stattgebung "der Feststellungsanträge" bliebe den Arbeitnehmern vor Ablauf dieser Funktionsperiode die Wahl von Betriebsräten verwehrt, solange der Betriebsrat nicht freiwillig zurücktreten oder mit Zweidrittelmehrheit seines Amtes enthoben würde, wobei es sich um Vorgänge handelte, die die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung wegen des bloß hypothetischen Charakters derartiger Vorgänge nicht zugrundelegen dürfe. Einigermaßen unmittelbare aktuelle Auswirkungen des Verfahrensausganges auf die von der Beschwerdeführerin vertretenen Mitglieder seien also schon wegen des großen Zeitabstandes bis zu den nächsten regulären Betriebsratswahlen nicht ersichtlich.

Dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde, der auch der ehemalige Mitbeteiligte in der von ihm erstatteten Gegenschrift erkennbar beigetreten ist, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Vorweg sei aber in Erwiderung auf die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe die (weil es sich um die allein ihr obliegende Beurteilung einer Rechtsfrage handle) diesbezüglich unzulässigen Ausführungen des von ihr bestellten Sachverständigen (im Rahmen eines "Rechtsgutachtens zu Fragen einer betriebsverfassungsrechtlichen Erklärung" des ehemaligen Mitbeteiligten) "einfach übernommen" und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, bemerkt, daß damit noch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dargetan wird. Entscheidend ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht, auf welche Weise die belangte Behörde zu ihrer Rechtsansicht gelangt ist, sondern einzig und allein, ob sie die Rechtslage richtig erkannt hat oder nicht.

Nach § 122 Abs. 3 StLAO 1981 setzt die Berechtigung - auch der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Interessenvertretung der Dienstnehmer - zur Antragstellung im Sinne des Absatzes 2 das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ausdrücklich voraus, wie es ganz allgemein - wenn eine besondere Regelung fehlt - ein Erfordernis für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Verwaltungsverfahren darstellt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Slg. Nr. 9662/A, und vom 14. Dezember 1987, Slg. Nr. 12586/A). Dieses rechtliche Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9461/A, und dessen Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Slg. Nr. 12354/A). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides dient der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung und soll insoweit für die Zukunft Klarheit schaffen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 9662/A).

Zieht man diese Grundsätze heran, so kann der Beschwerdeführerin ein im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden. Dabei kann die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, ob die begehrte Feststellung lediglich für die Zukunft wirken (so das einen gleichartigen Feststellungsantrag nach § 34 Abs. 2 ArbVG betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1978, Slg. Nr. 9704/A) oder auch schon Rechtswirkungen in Ansehung der im Unternehmen des ehemaligen Mitbeteiligten zuletzt stattgefundenen Betriebsratswahlen nach sich ziehen würde, unerörtert bleiben. Allein der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, daß bei diesen Betriebsratswahlen von der bis dahin geübten Vorgangsweise, bei der einzelne Arbeitsstätten jeweils als Betrieb im Sinne des § 122 Abs. 1 StLAO 1981 angesehen worden sind, abgegangen wurde und sich jedenfalls bezüglich der nächsten Betriebsratswahlen und der sich daraus ergebenden Zusammensetzung der Betriebsräte die Frage stellt, ob diese geänderte Vorgangsweise dem Gesetz entspricht, rechtfertigte die Stellung des gegenständlichen Feststellungsantrages. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin (und im übrigen auch des ehemaligen Mitbeteiligten) daran, diesbezüglich für die Zukunft eine eindeutige rechtliche Klärung herbeizuführen, war unabhängig davon, wann tatsächlich wieder Betriebsratswahlen im Unternehmen des ehemaligen Mitbeteiligten stattfinden, gegeben. Die belangte Behörde selbst räumt ein, daß die Durchführung von Betriebsratswahlen auch schon vor Ablauf der laufenden Funktionsperiode der zuletzt gewählten Betriebsräte notwendig werden könnte (siehe dazu § 150 Z. 2 bis 4 StLAO 1981), in welchem Falle aber die Erledigung eines neuerlichen Feststellungsantrages allenfalls nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor Durchführung der Wahl, möglich wäre. In diesem Sinne weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, S. 209, hin, wonach ein Feststellungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 ArbVG - und gleiches gilt auch in Anwendung des § 122 Abs. 2 und 3 StLAO 1981 - grundsätzlich jederzeit zulässig ist, nämlich vor, während und (auch noch) nach einer Betriebsratswahl. Das in der Gegenschrift ergänzend gebrauchte Argument der belangten Behörde, dafür, daß der Gesetzgeber ein derartiges Feststellungsverfahren "regelmäßig selbst in die zeitliche Nähe einer Betriebsratswahl" stelle, zeige "die im Kontext der Antragslegitimation im selben Absatz des entsprechenden Paragraphen enthaltene Bestimmung, daß jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand in diesem Verfahren parteifähig" sei, ist deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung erkennbar nur dann zum Tragen kommt, wenn während des Feststellungsverfahrens ein Wahlvorstand besteht, daraus aber nicht abgeleitet werden kann, daß dann, wenn er nicht besteht, ein Feststellungsverfahren unzulässig sei. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiters hinsichtlich der von ihr als erforderlich erachteten Aktualität des rechtlichen Interesses auf Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, S. 296, verweist, so ist für ihren Standpunkt ebenfalls nichts zu gewinnen. Diese darauf bezugnehmenden Ausführungen, welche die Beurteilung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO im Zusammenhang mit den im § 54 ASGG vorgesehenen Feststellungsverfahren zum Gegenstand haben, besagen lediglich, daß das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung unter anderem zur Voraussetzung hat, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klagsführung gegeben ist, was aber - wie bereits gesagt - im vorliegenden Beschwerdefall infolge der bereits eingetretenen Änderung der Vorgangsweise bei den zuletzt durchgeführten Betriebsratswahlen zutrifft. Es kann auch nur von einem in einem Feststellungsverfahren ergangenen Bescheid eine entsprechende Bindungswirkung ausgehen, zumal die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte nur in einem solchen Verfahren einer Beurteilung als Hauptfrage unterliegt, hingegen von einer Entscheidung in einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 147 StLAO 1981 nicht (vgl. hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen von Verfahren nach § 34 Abs. 2 ArbVG einerseits und nach § 59 leg. cit. andererseits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1983, Zl. 81/01/0304, mit dem Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 11165/A).

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sah die belangte Behörde eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung zusätzlich darin, daß sich im Wirtschaftsleben auch Betriebsorganisationen rasch ändern könnten, zumal die organisatorische Gestaltung des Unternehmens allein im Entscheidungsbereich des Unternehmensinhabers liege. Eine allfällige Sachentscheidung nach § 122 Abs. 2 StLAO 1981 durch sie hätte nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend gewesen seien, wesentlich geändert hätten und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt werde. Da ein solches neuerliches Verfahren im Gefolge organisatorischer Veränderungen vom ehemaligen Mitbeteiligten jederzeit "gestellt" werden könnte, erscheine es angesichts der derzeitigen Unanfechtbarkeit der Betriebsratswahlen des Jahres 1991 nicht sinnvoll, derzeit das Bestehen oder Nichtbestehen eines einheitlichen Betriebes festzustellen. Der belangten Behörde ist - im Sinne der Beschwerde - entgegenzuhalten, daß gerade die Bestimmung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz StLAO 1981 gegen ihren Standpunkt spricht. Steht nämlich die formelle Rechtskraft einer solchen Entscheidung im Falle einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes - wie dies schon grundsätzlich bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG gilt - einer neuerlichen Feststellung hinsichtlich der Betriebseigenschaft nicht entgegen, so kann auch davon keine Rede sein, daß eine solche Entscheidung, die diesbezüglich erstmals zu treffen wäre, trotz vorangegangener wesentlicher Änderung des Sachverhaltes von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ist nicht nur in einer Umstrukturierung des Unternehmens, sondern auch darin zu erblicken, daß - wie im vorliegenden Beschwerdefall, mögen auch allenfalls keine betriebsorganisatorischen Änderungen damit verbunden gewesen sein - bei den letzten Betriebsratswahlen eine vom bisherigen Modus abweichende Vorgangsweise, die mit der Frage der Betriebseigenschaft unmittelbar zu tun hatte, eingeschlagen wurde. Der zugrundeliegende Feststellungsantrag war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geeignet, durch eine solche Entscheidung die daraus entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die belangte Behörde hat im übrigen auch übersehen, daß der ehemalige Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren klar zum Ausdruck gebracht hat, daß er in absehbarer Zeit keinerlei Änderungen in seinem Unternehmen, die hiefür entscheidend wären, beabsichtige, sondern im Gegenteil auf der Sachverhaltsgrundlage, die bei den letzten Betriebsratswahlen vorlag, weiterhin vorzugehen gedenke.

Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011025.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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