RS Vwgh 2017/2/22 Ra 2016/17/0033

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/17/0059 E 22. Februar 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht hat nicht begründet, warum es lediglich die Geldstrafe, nicht hingegen auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt hat. Wäre der Grund der Strafmilderung in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen, müssten diese auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben (vgl VwGH vom 26. Jänner 1998, 97/10/0155, mwN).Das Landesverwaltungsgericht hat nicht begründet, warum es lediglich die Geldstrafe, nicht hingegen auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt hat. Wäre der Grund der Strafmilderung in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen, müssten diese auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben vergleiche VwGH vom 26. Jänner 1998, 97/10/0155, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170033.L02

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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