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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0059 E 22. Februar 2017 RS 3Stammrechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht hat nicht begründet, warum es lediglich die Geldstrafe, nicht hingegen auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt hat. Wäre der Grund der Strafmilderung in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen, müssten diese auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben (vgl VwGH vom 26. Jänner 1998, 97/10/0155, mwN).Das Landesverwaltungsgericht hat nicht begründet, warum es lediglich die Geldstrafe, nicht hingegen auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt hat. Wäre der Grund der Strafmilderung in mildernden Umständen gelegen, die den Bereich des Verschuldens betreffen, müssten diese auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung haben vergleiche VwGH vom 26. Jänner 1998, 97/10/0155, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170033.L02Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018