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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Gemäß § 209a Abs. 2 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung u.a. dann nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer vor dem Eintritt der Verjährung eingebrachten Beschwerde abhängt. Eine Abhängigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmittel bekämpften Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO abzuleiten ist (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 2. September 2009, 2008/15/0216, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0074).Gemäß Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung u.a. dann nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer vor dem Eintritt der Verjährung eingebrachten Beschwerde abhängt. Eine Abhängigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmittel bekämpften Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO abzuleiten ist vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 2. September 2009, 2008/15/0216, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130027.L02Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017