RS Vwgh 2017/2/22 Ra 2016/10/0075

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Index

L68506 Forst Wald Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs1 Z2;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs1;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Inhalt der Regelung des § 16 Abs. 1 Stmk. WaldschutzG 1982 ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen der Feuerwehr (bzw. der Gemeinde) entstandenen objektiven Wertverlust durch den Bund. Der Bund hat die Kosten im Ausmaß des ersatzfähigen objektiven Werts der unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte zu tragen. Für die Ersatzpflicht nach § 16 Abs. 1 legcit kommt es demnach darauf an, ob ein finanzieller Ausgleich durch den Bund geboten ist. Ist der eingetretene Wertverlust bereits ausgeglichen (insbesondere durch die Leistung eines hiezu schuldrechtlich verpflichteten Dritten), liegen keine ersatzfähigen "Kosten" iSd § 16 Abs. 1 Z 2 legcit mehr vor. Diese Frage ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. - im Falle eines Beschwerdeverfahrens - des VwG zu beurteilen. Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 legcit gebietet keine andere Auslegung des Abs. 1 legcit. Für die Anwendung des Abs. 4 legcit bleibt nämlich insofern jedenfalls Raum, als damit allgemein der Regressanspruch des "Kostenträgers", der nicht zwingend der Bund sein muss, gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger unberührt bleibt.Inhalt der Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. WaldschutzG 1982 ist die Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für einen der Feuerwehr (bzw. der Gemeinde) entstandenen objektiven Wertverlust durch den Bund. Der Bund hat die Kosten im Ausmaß des ersatzfähigen objektiven Werts der unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte zu tragen. Für die Ersatzpflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, legcit kommt es demnach darauf an, ob ein finanzieller Ausgleich durch den Bund geboten ist. Ist der eingetretene Wertverlust bereits ausgeglichen (insbesondere durch die Leistung eines hiezu schuldrechtlich verpflichteten Dritten), liegen keine ersatzfähigen "Kosten" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, legcit mehr vor. Diese Frage ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. - im Falle eines Beschwerdeverfahrens - des VwG zu beurteilen. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, legcit gebietet keine andere Auslegung des Absatz eins, legcit. Für die Anwendung des Absatz 4, legcit bleibt nämlich insofern jedenfalls Raum, als damit allgemein der Regressanspruch des "Kostenträgers", der nicht zwingend der Bund sein muss, gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger unberührt bleibt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100075.L01

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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