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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z6;Rechtssatz
Aus der Aufzählung der durch die Umzugskostenvergütung ersetzten Kosten in § 26 Z 6 EStG 1988 in ihrem Zusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seinen bisherigen (Familien-)Wohnsitz samt Hausstand aufgibt. Somit ist der Umzug im Sinne des § 26 Z 6 EStG 1988 als Wegzug zu verstehen, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Familienwohnsitz (vgl. dazu nunmehr auch § 4 Abs. 1 der "Pendlerverordnung" BGBl. II Nr. 276/2013) beibehalten und am Dienstort im Rahmen einer sogenannten "doppelten Haushaltsführung" nur ein zweiter Wohnsitz begründet wird.Aus der Aufzählung der durch die Umzugskostenvergütung ersetzten Kosten in Paragraph 26, Ziffer 6, EStG 1988 in ihrem Zusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer seinen bisherigen (Familien-)Wohnsitz samt Hausstand aufgibt. Somit ist der Umzug im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 6, EStG 1988 als Wegzug zu verstehen, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Familienwohnsitz vergleiche dazu nunmehr auch Paragraph 4, Absatz eins, der "Pendlerverordnung" Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2013,) beibehalten und am Dienstort im Rahmen einer sogenannten "doppelten Haushaltsführung" nur ein zweiter Wohnsitz begründet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014130011.L01Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017