RS Vwgh 2017/2/23 Ro 2017/21/0002

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §7 Abs2;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Werden im Berufungsverfahren von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Berufung anzusehen (vgl. E 28. April 2004, 2003/03/0285; E 1. März 2006, 2005/21/0064; E 29. April 2014, 2013/04/0072). Das ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG ohne Weiteres übertragbar. Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG 2014 fremd. Eine solche Beschwerde kann dann auch durch eine einzige Erklärung zurückgezogen werden. Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Rw selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG 2014) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Rw oder des Vertreters). Es ist auch nicht zu sehen, weshalb es bei Bestand mehrerer Vertretungsverhältnisse - im Hinblick auf die den beigezogenen Rechtsanwälten uneingeschränkt zukommende Vollmacht - zur Wirksamkeit einer Beschwerderückziehung des Tätigwerdens aller Vertreter bedürfen sollte. Die Erklärung eines Vertreters gestaltet die Prozessrechtslage, ebenso wie es für einen rechtswirksamen Verzicht ausreicht, dass dieser von einem einzigen Vertreter abgegeben wird.Werden im Berufungsverfahren von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Berufung anzusehen vergleiche E 28. April 2004, 2003/03/0285; E 1. März 2006, 2005/21/0064; E 29. April 2014, 2013/04/0072). Das ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG ohne Weiteres übertragbar. Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG 2014 fremd. Eine solche Beschwerde kann dann auch durch eine einzige Erklärung zurückgezogen werden. Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Rw selbst (Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Rw oder des Vertreters). Es ist auch nicht zu sehen, weshalb es bei Bestand mehrerer Vertretungsverhältnisse - im Hinblick auf die den beigezogenen Rechtsanwälten uneingeschränkt zukommende Vollmacht - zur Wirksamkeit einer Beschwerderückziehung des Tätigwerdens aller Vertreter bedürfen sollte. Die Erklärung eines Vertreters gestaltet die Prozessrechtslage, ebenso wie es für einen rechtswirksamen Verzicht ausreicht, dass dieser von einem einzigen Vertreter abgegeben wird.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Prozeßvollmacht Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210002.J01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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