Index
21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa Schätzungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes zu den Anschaffungskosten zählen (vgl. VwGH vom 12. Mai 1967, 1302/66, VwSlg 3613 F/1967). Es handelt sich dabei typischerweise um Kosten zur Herbeiführung eines (endgültigen) Entschlusses. Diese Kosten sind dennoch als Aufwendungen für die Anschaffung des Gebäudes zu beurteilen; es besteht ein so enger und unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, dass die aufgewendeten Schätzungskosten als Teil der Gebäudekosten anzusehen und demnach zu aktivieren sind. Gleiches gilt für die Kosten einer Due Diligence-Prüfung, wenn sie nach einer grundsätzlich (wenn auch noch nicht unumstößlich) gefassten Erwerbsentscheidung anfallen und es sich nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung handelt (vgl. dazu Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 69; vgl. auch deutscher Bundesfinanzhof vom 27. März 2007, VIII R 62/05, sowie vom 28. Oktober 2009, VIII R 22/07).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa Schätzungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes zu den Anschaffungskosten zählen vergleiche VwGH vom 12. Mai 1967, 1302/66, VwSlg 3613 F/1967). Es handelt sich dabei typischerweise um Kosten zur Herbeiführung eines (endgültigen) Entschlusses. Diese Kosten sind dennoch als Aufwendungen für die Anschaffung des Gebäudes zu beurteilen; es besteht ein so enger und unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, dass die aufgewendeten Schätzungskosten als Teil der Gebäudekosten anzusehen und demnach zu aktivieren sind. Gleiches gilt für die Kosten einer Due Diligence-Prüfung, wenn sie nach einer grundsätzlich (wenn auch noch nicht unumstößlich) gefassten Erwerbsentscheidung anfallen und es sich nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung handelt vergleiche dazu Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 69; vergleiche auch deutscher Bundesfinanzhof vom 27. März 2007, römisch acht R 62/05, sowie vom 28. Oktober 2009, römisch acht R 22/07).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150006.J06Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017