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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Der Anschaffungsvorgang umfasst gerade bei komplexen Transaktionen einen längeren Zeitraum. Dieser Zeitraum kann in eine Phase des Erwerbs und eine - allenfalls - daran anschließende Phase der Versetzung in den betriebsbereiten Zustand eingeteilt werden. In der Phase des Erwerbs erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen bereits bestehenden Vermögensgegenstand. Diese Phase beginnt nach erfolgter (und dokumentierter) Entschlussfassung über den Erwerb mit der ersten eindeutig auf die Erlangung der Verfügungsmacht über einen konkreten Vermögensgegenstand abzielenden Handlung (vgl. Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch, § 203 Tz 11 f). Planerische Handlungen, die die Entscheidungsfindung unterstützen und auf die Auswahl eines Vermögensgegenstandes aus einer Reihe von Alternativen gerichtet sind (etwa rein informative Messebesuche, Investitionsrechnungen zur Bestimmung der besten Alternative), dienen (noch) nicht dem Erwerb, wohl aber etwa die Einholung von Gutachten zur Bestimmung der Beschaffenheit und des Wertes des ausgewählten Gegenstandes (vgl. Janschek/Jung, in Hirschler, Bilanzrecht, § 203 Tz 17). Aufwendungen, die während des Anschaffungsvorganges für den Erwerb (oder die Nutzbarmachung) von Vermögensgegenstanden anfallen, zählen zu den Anschaffungs(neben)kosten (vgl. Janschek/Jung, aaO, Tz 56; vgl. auch - zu "vorweggenommenen Anschaffungskosten" - Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 69).Der Anschaffungsvorgang umfasst gerade bei komplexen Transaktionen einen längeren Zeitraum. Dieser Zeitraum kann in eine Phase des Erwerbs und eine - allenfalls - daran anschließende Phase der Versetzung in den betriebsbereiten Zustand eingeteilt werden. In der Phase des Erwerbs erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen bereits bestehenden Vermögensgegenstand. Diese Phase beginnt nach erfolgter (und dokumentierter) Entschlussfassung über den Erwerb mit der ersten eindeutig auf die Erlangung der Verfügungsmacht über einen konkreten Vermögensgegenstand abzielenden Handlung vergleiche Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch, Paragraph 203, Tz 11 f). Planerische Handlungen, die die Entscheidungsfindung unterstützen und auf die Auswahl eines Vermögensgegenstandes aus einer Reihe von Alternativen gerichtet sind (etwa rein informative Messebesuche, Investitionsrechnungen zur Bestimmung der besten Alternative), dienen (noch) nicht dem Erwerb, wohl aber etwa die Einholung von Gutachten zur Bestimmung der Beschaffenheit und des Wertes des ausgewählten Gegenstandes vergleiche Janschek/Jung, in Hirschler, Bilanzrecht, Paragraph 203, Tz 17). Aufwendungen, die während des Anschaffungsvorganges für den Erwerb (oder die Nutzbarmachung) von Vermögensgegenstanden anfallen, zählen zu den Anschaffungs(neben)kosten vergleiche Janschek/Jung, aaO, Tz 56; vergleiche auch - zu "vorweggenommenen Anschaffungskosten" - Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150006.J05Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017