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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs. 4 Z 2 BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 - keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen (vgl. E 10. September 2015, Ro 2015/09/0003).Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 - keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen vergleiche E 10. September 2015, Ro 2015/09/0003).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J10Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019