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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §93;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0041 B 10. September 2015 RS 3Stammrechtssatz
Als Ermessensentscheidung unterliegt die Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979 nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann (vgl. E 6. September 2012, 2012/09/0113; E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).Als Ermessensentscheidung unterliegt die Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979 nur insofern der Kontrolle durch den VwGH im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche E 6. September 2012, 2012/09/0113; E 24. Jänner 2014, 2013/09/0133).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J09Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019