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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte hat durch sein Verhalten sowohl seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt als auch weisungswidrig Verschlussbestimmungen missachtet, sodass er in Idealkonkurrenz mehrere Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat. Der Erschwerungsgrund des Vorliegens mehrerer Dienstpflichtverletzungen ist daher erfüllt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J08Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019