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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Beamte den Standpunkt einnimmt, es sei durch sein Verhalten "kein Schaden" eingetreten, steht dies mit den Annahmen des VwG über den Reputationsverlust bzw. Vertrauensschaden für den Rechnungshof nicht im Einklang. Davon abgesehen ist aber bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB.Soweit der Beamte den Standpunkt einnimmt, es sei durch sein Verhalten "kein Schaden" eingetreten, steht dies mit den Annahmen des VwG über den Reputationsverlust bzw. Vertrauensschaden für den Rechnungshof nicht im Einklang. Davon abgesehen ist aber bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J06Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019