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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z19;Rechtssatz
Mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw. "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" wird das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an (vgl. OGH 20. Oktober 2015, 11 Os 52/15d). Zudem sind unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nur solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes (vgl. E 19. März 2014, 2013/09/0179). Aus diesen Gründen stellen auch weder die Suspendierung noch die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben einen derartigen Milderungsgrund dar.Mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw. "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" wird das Vorliegen des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an vergleiche OGH 20. Oktober 2015, 11 Os 52/15d). Zudem sind unter "gewichtigen" Nachteilen iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nur solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes vergleiche E 19. März 2014, 2013/09/0179). Aus diesen Gründen stellen auch weder die Suspendierung noch die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben einen derartigen Milderungsgrund dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J05Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019