RS Vwgh 2017/2/23 Ro 2015/09/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §46 Abs1 idF 1987/641;
B-VG Art127 Abs7;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 127 heute
  2. B-VG Art. 127 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 127 gültig von 20.10.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  4. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  7. B-VG Art. 127 gültig von 14.08.1948 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 127 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 127 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Geheimhaltung eines Erledigungsentwurfes eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes zur Vorbereitung einer Entscheidung iSd § 46 Abs. 1 BDG 1979 ist schon deshalb geboten, um einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen (vgl. Erl RV zur Novelle BGBl. Nr. 641/1987 (319 BlgNR 17. GP, S. 5) und Erl RV zur B-VG Novelle BGBl. Nr. 285/1987, (39 BlgNR 17. GP, S. 3f)). Weder der Umstand, dass das Prüfungsergebnis einige Tage nach der vorgeworfenen Tat den geprüften Stellen übermittelt wurde, noch derjenige, dass es "keine wesentlichen Änderungen" gegenüber dem Entwurf gegeben habe, vermag daran etwas zu ändern. War die Entscheidung - hier:Die Geheimhaltung eines Erledigungsentwurfes eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes zur Vorbereitung einer Entscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 ist schon deshalb geboten, um einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen vergleiche Erl Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1987, (319 BlgNR 17. GP, Sitzung 5) und Erl Regierungsvorlage zur B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1987,, (39 BlgNR 17. GP, Sitzung 3f)). Weder der Umstand, dass das Prüfungsergebnis einige Tage nach der vorgeworfenen Tat den geprüften Stellen übermittelt wurde, noch derjenige, dass es "keine wesentlichen Änderungen" gegenüber dem Entwurf gegeben habe, vermag daran etwas zu ändern. War die Entscheidung - hier:

das (vorläufige) Prüfungsergebnis einer gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG vorgenommene Prüfung, das den geprüften Stellen zur Stellungnahme übermittelt wird - im Tatzeitpunkt weder vom Leiter des Prüfungsteams noch vom Präsidenten des Rechnungshofes approbiert, so war die Entscheidung über Inhalt und Formulierung des (vorläufigen) Prüfungsergebnisses noch nicht getroffen. Sie konnte daher durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen werden. Es lag daher eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs 1 BDG 1979 vor.das (vorläufige) Prüfungsergebnis einer gemäß Artikel 127, Absatz 7, B-VG vorgenommene Prüfung, das den geprüften Stellen zur Stellungnahme übermittelt wird - im Tatzeitpunkt weder vom Leiter des Prüfungsteams noch vom Präsidenten des Rechnungshofes approbiert, so war die Entscheidung über Inhalt und Formulierung des (vorläufigen) Prüfungsergebnisses noch nicht getroffen. Sie konnte daher durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen werden. Es lag daher eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 vor.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J03

Im RIS seit

27.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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