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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Geheimhaltung eines Erledigungsentwurfes eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes zur Vorbereitung einer Entscheidung iSd § 46 Abs. 1 BDG 1979 ist schon deshalb geboten, um einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen (vgl. Erl RV zur Novelle BGBl. Nr. 641/1987 (319 BlgNR 17. GP, S. 5) und Erl RV zur B-VG Novelle BGBl. Nr. 285/1987, (39 BlgNR 17. GP, S. 3f)). Weder der Umstand, dass das Prüfungsergebnis einige Tage nach der vorgeworfenen Tat den geprüften Stellen übermittelt wurde, noch derjenige, dass es "keine wesentlichen Änderungen" gegenüber dem Entwurf gegeben habe, vermag daran etwas zu ändern. War die Entscheidung - hier:Die Geheimhaltung eines Erledigungsentwurfes eines Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes zur Vorbereitung einer Entscheidung iSd Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 ist schon deshalb geboten, um einen Entscheidungsvorgang durch vorzeitiges Bekanntwerden nicht zu unterlaufen vergleiche Erl Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1987, (319 BlgNR 17. GP, Sitzung 5) und Erl Regierungsvorlage zur B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1987,, (39 BlgNR 17. GP, Sitzung 3f)). Weder der Umstand, dass das Prüfungsergebnis einige Tage nach der vorgeworfenen Tat den geprüften Stellen übermittelt wurde, noch derjenige, dass es "keine wesentlichen Änderungen" gegenüber dem Entwurf gegeben habe, vermag daran etwas zu ändern. War die Entscheidung - hier:
das (vorläufige) Prüfungsergebnis einer gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG vorgenommene Prüfung, das den geprüften Stellen zur Stellungnahme übermittelt wird - im Tatzeitpunkt weder vom Leiter des Prüfungsteams noch vom Präsidenten des Rechnungshofes approbiert, so war die Entscheidung über Inhalt und Formulierung des (vorläufigen) Prüfungsergebnisses noch nicht getroffen. Sie konnte daher durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen werden. Es lag daher eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs 1 BDG 1979 vor.das (vorläufige) Prüfungsergebnis einer gemäß Artikel 127, Absatz 7, B-VG vorgenommene Prüfung, das den geprüften Stellen zur Stellungnahme übermittelt wird - im Tatzeitpunkt weder vom Leiter des Prüfungsteams noch vom Präsidenten des Rechnungshofes approbiert, so war die Entscheidung über Inhalt und Formulierung des (vorläufigen) Prüfungsergebnisses noch nicht getroffen. Sie konnte daher durch vorzeitiges Bekanntwerden unterlaufen werden. Es lag daher eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 vor.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015090013.J03Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019