RS Vwgh 2017/2/23 Ro 2014/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0079 B 10. Oktober 2016 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt im Revisionsfall nicht vor (vgl VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0301). § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038). Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die Rechtsfolge des Außer-Kraft-Tretens des vormaligen Bescheides durch die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu bejahen.Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt im Revisionsfall nicht vor vergleiche VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0301). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038). Dies ist vorliegendenfalls im Hinblick auf die Rechtsfolge des Außer-Kraft-Tretens des vormaligen Bescheides durch die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014170070.J01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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