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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/07/0044Rechtssatz
Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, haben üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVPG 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung gemäß § 3a UVPG 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, die Möglichkeit, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei (vgl. E 5. November 2015, Ro 2014/06/0078).Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, haben üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVPG 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung gemäß Paragraph 3 a, UVPG 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, die Möglichkeit, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei vergleiche E 5. November 2015, Ro 2014/06/0078).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070034.J03Im RIS seit
11.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017