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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte nicht gesetzt, um ein verfahrensverzögerndes parteiliches Fehlverhalten zu verhindern (vgl. E 19. September 1989, 88/08/0144), so ist von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen.Hat die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte nicht gesetzt, um ein verfahrensverzögerndes parteiliches Fehlverhalten zu verhindern vergleiche E 19. September 1989, 88/08/0144), so ist von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070029.J02Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017