Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sind für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, ab Vorliegen eines vollständigen Antrages nicht nur konkrete Aufträge an die Sachverständigen zur Abgabe der für die Entscheidung wesentlichen Stellungnahmen zu erteilen, sondern mit den für die Entscheidung relevanten Sachverständigen sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. E 26. März 2015, 2012/07/0278).Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sind für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, ab Vorliegen eines vollständigen Antrages nicht nur konkrete Aufträge an die Sachverständigen zur Abgabe der für die Entscheidung wesentlichen Stellungnahmen zu erteilen, sondern mit den für die Entscheidung relevanten Sachverständigen sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen vergleiche E 26. März 2015, 2012/07/0278).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070029.J01Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017