RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2016/21/0340

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Fremde hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihm auf Basis des Art. 8 MRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal verneint worden war. Davon ausgehend durfte das VwG die Aufenthaltsdauer als relativiert ansehen und insgesamt nach Verschaffung auch eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 - in vertretbarer Weise - zu einem betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels negativen Ergebnis kommen. Das steht der Zulässigkeit einer Revision entgegen (vgl. B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).Der Fremde hat den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihm auf Basis des Artikel 8, MRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal verneint worden war. Davon ausgehend durfte das VwG die Aufenthaltsdauer als relativiert ansehen und insgesamt nach Verschaffung auch eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 - in vertretbarer Weise - zu einem betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels negativen Ergebnis kommen. Das steht der Zulässigkeit einer Revision entgegen vergleiche B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210340.L02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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