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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. E 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005; E 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche E 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005; E 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210340.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018