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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/21/0249 E 4. August 2016 RS 2Stammrechtssatz
Bei seiner Interessenabwägung stellte das VwG in den Vordergrund, dass der Aufenthalt der Fremden in Österreich während der "ganzen -
wenn auch bereits langjährigen" - Dauer "nur ein vorläufiger und unsicherer" gewesen ist. Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (Hinweis E 17. April 2013, 2013/22/0088; E 7. November 2012, 2012/18/0057). wenn auch bereits langjährigen" - Dauer "nur ein vorläufiger und unsicherer" gewesen ist. Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (Hinweis E 17. April 2013, 2013/22/0088; E 7. November 2012, 2012/18/0057).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210325.L03Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017