RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2016/20/0089

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art16;
32013L0032 IntSchutz-RL Art2 litf;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Nach dem letzten Satz des Art. 16 der Verfahrensrichtlinie schließt die persönliche Anhörung die Gelegenheit ein, sich zu fehlenden Angaben und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in den Aussagen des Antragstellers zu äußern ("opportunity to give an explanation"). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Art. 16 der Verfahrensrichtlinie nach seinem klaren Wortlaut an die Asylbehörde ("determining authority") richtet; diese ist gemäß Art. 2 lit. f der Verfahrensrichtlinie jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche ("at first instance") Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen. Abgesehen davon sind auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 der Verfahrensrichtlinie (bzw. Art. 15 des Entwurfs) keine stichhaltigen Hinweise darauf zu erkennen, dass damit eine Stärkung der Verfahrensgarantien der Partei insofern beabsichtigt gewesen wäre, als Widersprüche im Einzelnen im Rahmen einer Einvernahme zur Äußerung vorzuhalten wären.Nach dem letzten Satz des Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie schließt die persönliche Anhörung die Gelegenheit ein, sich zu fehlenden Angaben und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in den Aussagen des Antragstellers zu äußern ("opportunity to give an explanation"). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie nach seinem klaren Wortlaut an die Asylbehörde ("determining authority") richtet; diese ist gemäß Artikel 2, Litera f, der Verfahrensrichtlinie jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche ("at first instance") Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen. Abgesehen davon sind auch aus der Entstehungsgeschichte des Artikel 16, der Verfahrensrichtlinie (bzw. Artikel 15, des Entwurfs) keine stichhaltigen Hinweise darauf zu erkennen, dass damit eine Stärkung der Verfahrensgarantien der Partei insofern beabsichtigt gewesen wäre, als Widersprüche im Einzelnen im Rahmen einer Einvernahme zur Äußerung vorzuhalten wären.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L07

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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