RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2016/20/0089

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre (vgl. allgemein das E vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0432, sowie spezifisch das Asylverfahren betreffend das E vom 4. November 1992, 92/01/0560).Die Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre vergleiche allgemein das E vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0432, sowie spezifisch das Asylverfahren betreffend das E vom 4. November 1992, 92/01/0560).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L06

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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