RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2016/20/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/18/0411 E 25. Februar 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst.Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Die Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200089.L03

Im RIS seit

20.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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