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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/15/0013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0151 E 25. Juli 2013 RS 1Stammrechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, 2008/13/0012, und vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 142).Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, 2008/13/0012, und vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken vergleiche Doralt/Toifl, EStG14, Paragraph 2, Tz 142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150012.L01Im RIS seit
05.04.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018