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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit sich die Revision von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis entfernt und ihren Erwägungen Mutmaßungen zugrundelegt, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. E 20. Oktober 2014, Ro 2014/12/0019).Soweit sich die Revision von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis entfernt und ihren Erwägungen Mutmaßungen zugrundelegt, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche E 20. Oktober 2014, Ro 2014/12/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090103.L03Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018