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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41;Rechtssatz
Das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. E 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).Das aus Paragraph 41, VwGG ableitbare Neuerungsverbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind vergleiche E 20. Jänner 2016, 2013/17/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016090103.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018