RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2015/15/0081

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Gemäß § 24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Dabei können auch mehrere Betriebe dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BewG bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 27. September 2000, 95/14/0109, sowie vom 25. März 1999, 98/15/0114).Gemäß Paragraph 24, BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Dabei können auch mehrere Betriebe dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Einheit iSd Paragraph 2, BewG bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 27. September 2000, 95/14/0109, sowie vom 25. März 1999, 98/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150081.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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