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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z6;Rechtssatz
Nicht unter den Begriff der Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Körperschaften, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 3 Tz 14). Dem Förderungsbeitrag, den eine Gemeinde einem Facharzt anlässlich der Errichtung einer Facharztpraxis in der Gemeinde zur Verfügung stellt, fehlt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/15/0103, ausgeführt hat - dieser Entgeltcharakter.Nicht unter den Begriff der Zuwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 fallen Leistungen der im Gesetz genannten Körperschaften, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben vergleiche Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 3, Tz 14). Dem Förderungsbeitrag, den eine Gemeinde einem Facharzt anlässlich der Errichtung einer Facharztpraxis in der Gemeinde zur Verfügung stellt, fehlt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. November 2004, 2001/15/0103, ausgeführt hat - dieser Entgeltcharakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150027.L02Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017