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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z6;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 34/2010 sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit. Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst (vgl. Mayr/Hayden in Doralt et al, EStG18, § 3 Tz 57).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (Paragraph 4, Absatz 7,), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit. Begünstigt ist auch die Zuwendung des Wirtschaftsgutes selbst vergleiche Mayr/Hayden in Doralt et al, EStG18, Paragraph 3, Tz 57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150027.L01Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017