Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z3;Rechtssatz
Für die Frage der Passivierung einer Verbindlichkeit kommt es auf den Kenntnisstand des Verpflichteten über den konkreten Bestand einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag zum jeweiligen Bilanzerstellungszeitpunkt an (Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz, vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0257). Die Kenntnis eines Täters von der Tatbegehung allein genügt für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Verbindlichkeit nicht.Für die Frage der Passivierung einer Verbindlichkeit kommt es auf den Kenntnisstand des Verpflichteten über den konkreten Bestand einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag zum jeweiligen Bilanzerstellungszeitpunkt an (Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz, vergleiche VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0257). Die Kenntnis eines Täters von der Tatbegehung allein genügt für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Verbindlichkeit nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150023.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017