RS Vwgh 2017/2/23 Ra 2015/15/0015

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in § 25 HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt (vgl. z. B. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, vom 29. März 2007, 2006/15/0297, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207). Der Regelung des § 25 HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in Paragraph 25, HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt vergleiche z. B. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, vom 29. März 2007, 2006/15/0297, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207). Der Regelung des Paragraph 25, HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150015.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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