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21/01 HandelsrechtRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in § 25 HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt (vgl. z. B. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, vom 29. März 2007, 2006/15/0297, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207). Der Regelung des § 25 HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in Paragraph 25, HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt vergleiche z. B. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, vom 29. März 2007, 2006/15/0297, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207). Der Regelung des Paragraph 25, HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150015.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017