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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;Rechtssatz
Die Regelung des § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 betreffend die Unternehmereigenschaft von Trägern der öffentlichen Fürsorge muss in Zusammenhang mit der unechten Steuerbefreiung für diese Unternehmer in § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 gesehen werden (vgl. Achatz/Ruppe, UStG4, § 2 Tz 225). Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG ist in Umsetzung von Art 13 Teil A Abs. 1 lit. g der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL), der Art. 132 Abs. 1 lit. g der mit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, ergangen (vgl. ErlRV 1715 BlgNR 18. GP 52); diese Richtlinienbestimmung sieht eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen (und Lieferungen) im Bereich der sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge vor. Aus Art. 4 Abs. 2 und Abs. 5 der 6. RL, der Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der MwStSystRL entspricht, ergibt sich, dass auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur im Bereich ihrer wirtschaftlichen Betätigungen Unternehmer sein können (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2007, C-284/04, C-369/04, T-Mobile Austria u.a.). Aufgrund der genannten Richtlinienbestimmungen kann sohin § 2 Abs. 4 UStG Z 1 1994 nur dahingehend interpretiert werden, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch im Bereich der öffentlichen Fürsorge nur insoweit Unternehmereigenschaft zukommt, als sie wirtschaftliche Betätigungen (etwa Betrieb eines Pflegeheimes) entfalten, also Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.Die Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, UStG 1994 betreffend die Unternehmereigenschaft von Trägern der öffentlichen Fürsorge muss in Zusammenhang mit der unechten Steuerbefreiung für diese Unternehmer in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 gesehen werden vergleiche Achatz/Ruppe, UStG4, Paragraph 2, Tz 225). Die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG ist in Umsetzung von Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera g, der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL), der Artikel 132, Absatz eins, Litera g, der mit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, ergangen vergleiche ErlRV 1715 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 52); diese Richtlinienbestimmung sieht eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen (und Lieferungen) im Bereich der sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge vor. Aus Artikel 4, Absatz 2 und Absatz 5, der 6. RL, der Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 1 und Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 1 der MwStSystRL entspricht, ergibt sich, dass auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur im Bereich ihrer wirtschaftlichen Betätigungen Unternehmer sein können vergleiche das Urteil des EuGH vom 26. Juni 2007, C-284/04, C-369/04, T-Mobile Austria u.a.). Aufgrund der genannten Richtlinienbestimmungen kann sohin Paragraph 2, Absatz 4, UStG Ziffer eins, 1994 nur dahingehend interpretiert werden, dass Körperschaften öffentlichen Rechts auch im Bereich der öffentlichen Fürsorge nur insoweit Unternehmereigenschaft zukommt, als sie wirtschaftliche Betätigungen (etwa Betrieb eines Pflegeheimes) entfalten, also Lieferungen und Dienstleistungen erbringen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0284 T-Mobile Austria VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014150060.L01Im RIS seit
29.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017