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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 litg;Rechtssatz
Hätte eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen iSd § 13 Abs. 4 WRG 1959 - erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.Hätte eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen iSd Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 - erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014070070.L06Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017