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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 litg;Rechtssatz
Gemäß § 103 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen ua mit Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen, sofern sich (vgl. den Einleitungssatz der genannten Bestimmung) diese Unterlagen nicht aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 13 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, der die Grundlage für die Vorschreibung von "Restwassermengen" darstellt.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen ua mit Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen, sofern sich vergleiche den Einleitungssatz der genannten Bestimmung) diese Unterlagen nicht aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 zu verweisen, der die Grundlage für die Vorschreibung von "Restwassermengen" darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014070070.L05Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017