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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0021 E 26. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Sind die drei Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten unter den näher umschriebenen Voraussetzungen) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das KFG 1967 bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (Hinweis VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068).Sind die drei Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten unter den näher umschriebenen Voraussetzungen) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das KFG 1967 bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (Hinweis VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110157.L02Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017