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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Rechtssatz
Eine Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach dem KFG 1967 bedarf nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ genannten Zwecke bestimmt ist (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068, und E vom 26. Jänner 2017, Ro 2016/11/0021).Eine Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach dem KFG 1967 bedarf nicht nur eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht sowie des Fehlens von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sondern ist auch erforderlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in Paragraph 20, Absatz 5, Litera a bis j KFG 1967 taxativ genannten Zwecke bestimmt ist (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068, und E vom 26. Jänner 2017, Ro 2016/11/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110157.L01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017