RS Vwgh 2017/2/24 Ra 2016/11/0150

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Veröffentlicht am 24.02.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
EGVG 2008 Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/11/0012 E 17. März 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Februar 2009, 2008/17/0019, und vom 19. Oktober 1994, 94/12/0186).Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Artikel römisch zwei, EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" iSd Artikel römisch zwei, EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Februar 2009, 2008/17/0019, und vom 19. Oktober 1994, 94/12/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110150.L01

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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