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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13;Rechtssatz
Das VwG hat die Frage, ob zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem zwei Jahre später anhängigen Verfahren zur Abänderung der erteilten Baubewilligung ein so enger Verfahrenszusammenhang vorliegt, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann, zutreffend verneint. Ob das Bauvorhaben im Zeitpunkt des Ansuchens um Abänderung der erteilten Baubewilligung allenfalls noch nicht errichtet worden ist, ist angesichts des Umstandes, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (Hinweis E vom 29. Jänner 2016, 2013/06/0253), nicht entscheidend.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060022.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017