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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs1 Z1 lita zweiter Fall;Rechtssatz
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt gemäß § 43 Abs. 9 VwGG für einen das Verfahren beendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (Hinweis B vom 29. Jänner 2008, 2005/05/0159, mwN). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb war der Berichtigungsantrag - gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGG in einem Dreiersenat - zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege.Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt gemäß Paragraph 43, Absatz 9, VwGG für einen das Verfahren beendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (Hinweis B vom 29. Jänner 2008, 2005/05/0159, mwN). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb war der Berichtigungsantrag - gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGG in einem Dreiersenat - zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060139.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017