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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe, diese in der Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Es besteht in einem solchen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0093 = VwSlg 8396 F/2008).Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe, diese in der Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Es besteht in einem solchen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0093 = VwSlg 8396 F/2008).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017160002.J01Im RIS seit
24.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017