RS Vwgh 2017/2/28 Ro 2017/16/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 2011;
VwRallg;

Rechtssatz

Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe, diese in der Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Es besteht in einem solchen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0093 = VwSlg 8396 F/2008).Knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, so liegt es nahe, diese in der Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Es besteht in einem solchen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen kein Anlass, von der im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe abzugehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, 2005/17/0093 = VwSlg 8396 F/2008).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017160002.J01

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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