RS Vwgh 2017/2/28 Ro 2016/16/0005

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §231;
FamLAG 1967;
StudFG 1992;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

In den Bereichen der Studienbeihilfe, des Unterhaltsrechts und der Familienbeihilfe ergeben sich unterschiedliche Zeiten, für welche der jeweilige Anspruch bestehen kann. Deshalb sind für den Bereich der Familienbeihilfe die in den Bereichen der Studienbeihilfe und des Unterhaltsrechts jeweils maßgebenden - unterschiedlichen - Anspruchsgrundlagen nicht ohne Weiteres heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J07

Im RIS seit

31.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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