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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §231;Rechtssatz
In den Bereichen der Studienbeihilfe, des Unterhaltsrechts und der Familienbeihilfe ergeben sich unterschiedliche Zeiten, für welche der jeweilige Anspruch bestehen kann. Deshalb sind für den Bereich der Familienbeihilfe die in den Bereichen der Studienbeihilfe und des Unterhaltsrechts jeweils maßgebenden - unterschiedlichen - Anspruchsgrundlagen nicht ohne Weiteres heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J07Im RIS seit
31.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017