RS Vwgh 2017/2/28 Ro 2016/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §231;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §17 Abs4 idF 2008/I/047;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 9. April 2015, 2 Ob 7/15s) ist bei einem Studienwechsel (im Regelfall) eine Dauer des ersten Studiums, die über ein Jahr hinausgeht, auf die durchschnittliche Dauer des zweiten Studiums anzurechnen, weshalb die Unterhaltspflicht beim zweiten Studium entsprechend früher endet, was die Rechtsprechung mit der Wertung begründet, dass der Unterhaltsberechtigte ohnehin schon während des ersten Studiums Unterhalt erhalten hatte und ein (zu) später Studienwechsel den Unterhaltsverpflichteten nicht belasten solle. Dies führt zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht im neuen Studium ohne Wartefrist fortläuft, allerdings zeitlich früher endet, während nach einem Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Studienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und § 17 Abs. 4 StudFG jeweils eine Wartefrist besteht.Nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 9. April 2015, 2 Ob 7/15s) ist bei einem Studienwechsel (im Regelfall) eine Dauer des ersten Studiums, die über ein Jahr hinausgeht, auf die durchschnittliche Dauer des zweiten Studiums anzurechnen, weshalb die Unterhaltspflicht beim zweiten Studium entsprechend früher endet, was die Rechtsprechung mit der Wertung begründet, dass der Unterhaltsberechtigte ohnehin schon während des ersten Studiums Unterhalt erhalten hatte und ein (zu) später Studienwechsel den Unterhaltsverpflichteten nicht belasten solle. Dies führt zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht im neuen Studium ohne Wartefrist fortläuft, allerdings zeitlich früher endet, während nach einem Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Studienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG und Paragraph 17, Absatz 4, StudFG jeweils eine Wartefrist besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J06

Im RIS seit

31.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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