Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §231;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 9. April 2015, 2 Ob 7/15s) ist bei einem Studienwechsel (im Regelfall) eine Dauer des ersten Studiums, die über ein Jahr hinausgeht, auf die durchschnittliche Dauer des zweiten Studiums anzurechnen, weshalb die Unterhaltspflicht beim zweiten Studium entsprechend früher endet, was die Rechtsprechung mit der Wertung begründet, dass der Unterhaltsberechtigte ohnehin schon während des ersten Studiums Unterhalt erhalten hatte und ein (zu) später Studienwechsel den Unterhaltsverpflichteten nicht belasten solle. Dies führt zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht im neuen Studium ohne Wartefrist fortläuft, allerdings zeitlich früher endet, während nach einem Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Studienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und § 17 Abs. 4 StudFG jeweils eine Wartefrist besteht.Nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 9. April 2015, 2 Ob 7/15s) ist bei einem Studienwechsel (im Regelfall) eine Dauer des ersten Studiums, die über ein Jahr hinausgeht, auf die durchschnittliche Dauer des zweiten Studiums anzurechnen, weshalb die Unterhaltspflicht beim zweiten Studium entsprechend früher endet, was die Rechtsprechung mit der Wertung begründet, dass der Unterhaltsberechtigte ohnehin schon während des ersten Studiums Unterhalt erhalten hatte und ein (zu) später Studienwechsel den Unterhaltsverpflichteten nicht belasten solle. Dies führt zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht im neuen Studium ohne Wartefrist fortläuft, allerdings zeitlich früher endet, während nach einem Studienwechsel für den Anspruch auf Familienbeihilfe und auf Studienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG und Paragraph 17, Absatz 4, StudFG jeweils eine Wartefrist besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J06Im RIS seit
31.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017