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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §231;Rechtssatz
Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG beim Ehegattenunterhalt - nicht an eine Unterhaltspflicht, sondern allenfalls an tatsächliche (auch freiwillige) Unterhaltsleistungen an (vgl. auch die die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0077, vom 30. Jänner 2014, 2012/16/0052, vom 27. September 2012, 2012/16/0054, VwSlg 8754 F/2012, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0130, vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0087, VwSlg 8509 F/2009). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann trotz bestehender Unterhaltspflicht fehlen (vgl. nur das in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vom Unterhaltsanspruch unabhängige Höchstalter des Kindes). So schadet es etwa nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 25. Oktober 2016, 8 Ob 92/16m) für den Unterhaltsanspruch nicht, wenn ein Kind innerhalb angemessener Frist etwa von zwei Semestern zur Einsicht gelangt, bei der Wahl des Studiums einem Irrtum unterlegen zu sein, ein anderes Studium beginnt und das erste Studium bis zum Abbruch nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach einem solchen Studienwechsel kein günstiger Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium nachgewiesen wird (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG).Der Anspruch auf Familienbeihilfe knüpft - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FLAG beim Ehegattenunterhalt - nicht an eine Unterhaltspflicht, sondern allenfalls an tatsächliche (auch freiwillige) Unterhaltsleistungen an vergleiche auch die die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0077, vom 30. Jänner 2014, 2012/16/0052, vom 27. September 2012, 2012/16/0054, VwSlg 8754 F/2012, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0130, vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0087, VwSlg 8509 F/2009). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann trotz bestehender Unterhaltspflicht fehlen vergleiche nur das in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG vom Unterhaltsanspruch unabhängige Höchstalter des Kindes). So schadet es etwa nach der Rechtsprechung des OGH (Beschluss vom 25. Oktober 2016, 8 Ob 92/16m) für den Unterhaltsanspruch nicht, wenn ein Kind innerhalb angemessener Frist etwa von zwei Semestern zur Einsicht gelangt, bei der Wahl des Studiums einem Irrtum unterlegen zu sein, ein anderes Studium beginnt und das erste Studium bis zum Abbruch nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach einem solchen Studienwechsel kein günstiger Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium nachgewiesen wird (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J05Im RIS seit
31.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017