RS Vwgh 2017/2/28 Ro 2016/16/0005

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §231;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §15 Abs1;
StudFG 1992 §17 Abs4 idF 2008/I/047;
StudFG 1992 §17;
StudFG 1992 §18;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Während § 15 Abs. 1 StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (§ 18 StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf § 17 StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach § 17 Abs. 4 StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf § 17 StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.Während Paragraph 15, Absatz eins, StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (Paragraph 18, StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf Paragraph 17, StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach Paragraph 17, Absatz 4, StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf Paragraph 17, StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J04

Im RIS seit

31.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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