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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §231;Rechtssatz
Während § 15 Abs. 1 StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (§ 18 StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf § 17 StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach § 17 Abs. 4 StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf § 17 StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.Während Paragraph 15, Absatz eins, StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (Paragraph 18, StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf Paragraph 17, StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach Paragraph 17, Absatz 4, StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf Paragraph 17, StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016160005.J04Im RIS seit
31.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017